Das Waffenrecht ab 01. April 2003   (Sportschützenregelung)

 

Bedürfnis

Erst nach mindestens 12 Monaten regelmäßigem Training.
Bescheinigung des Landesverbandes über das Training und die Bestätigung, dass die zu erwerbende Waffe gemäss der Sportordnung des Verbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von 6 Monaten darf der Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben,
auch bei gelber WBK.

Mindestalter:  21 Jahre mit fachpsychologischem Gutachten

18-21 Jahre nur  bis zum Kal. .22 und 200 Joule Mündungsenergie und Einzellader Langwaffen bis Kaliber 12 und glattem Lauf.

Ab 25 Jahre wird Sportschützen ein Bedürfnis von 2 mehrschüssigen Kurzwaffen und drei
halbautomatischen Langwaffen zuerkannt.

Jeder Kurzwaffenbesitzer, der am 01.04.2003 noch keine 25 Jahre alt ist, hat innerhalb
eines Jahres ein amts-, fach- oder fachpsychologisches Zeugnis nachzureichen.

Erneute Bedürfnisprüfung drei Jahre nach Erteilung der ersten Erlaubnis.

Vereine müssen Trainingsnachweise (Schiesskladden) führen.

Ausgetretene Mitglieder die WBK- Inhaber sind, müssen unverzüglich gemeldet werden.

Zuverlässigkeit: Grenze 60 Tagessätze
Unzuverlässigkeitsdauer  5 Jahre, bei Verurteilungen mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe 10 Jahre. 

Aufbewahrung:  

Bis 10 Langwaffen im A-Schrank
Kurzwaffen im B- oder O Schrank
Waffen und Munition gemeinsam nur im B-Schrank mit besonderem Fach
Die Ordnungsbehörde kann entsprechend gesicherte Räume als gleichwertig anerkennen.

 Ausbildung:

Minderjährige ab 12 Jahre dürfen Luftdruck-, Federdruck-/CO-2 - Waffen  mit schriftlicher
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder bei deren Anwesenheit schiessen.

Ab 14 Jahre dürfen Jugendliche unter folgenden Bedingungen mit sonstigen  (scharfen) Waffen schiessen:

Von 14-15 Jahre mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten und nur unter Aufsicht besonders geeignetem Aufsichtspersonals.

Die Geeignetheit ist der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

Munition:            
Auch der Besitz von Munition ist ab sofort erlaubnispflichtig.

Berechtigter Munitionsbesitz (z. B. Altbesitz, Restbestände auf dem Schiessstand erworbener Munition, Erbschaft, Fund) muss bis zum bis 31. August 2003 gemeldet werden.

Munitionsarten, die der Berechtigte (WBK, Jagdschein, Waffenschein, Munitionserwerbschein) auch weiterhin erwerben kann, sind hiervon natürlich ausgenommen.

Eine Aussage zu den Wiederladern kann noch nicht getroffen werden. Hier gibt es noch keine Verwaltungsvorschrift.

Armbrust:            
Die Armbrust gehört zukünftig zu den Gegenständen, die begrifflich den Waffen gleichgestellt sind.

Das bedeutet, der Erwerb eines solchen Gerätes ist erst ab 18 Jahren möglich. Alle anderen Regelungen, wie das Schiessen, der Transport, das Führen oder die Herstellung  sind erlaubnisfrei und unterliegen keiner Altersbeschränkung.

Gelbe WBK.         
Sportschützen können zukünftig eine unbefristete(in der grünen WBK ist ein Voreintrag auf 1 Jahr Gültigkeit begrenzt)

Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen, Repetierlangwaffen,  einläufige Einzellader-Kurzwaffen (z. B. Freie Pistole), sowie mehrschüssige  Perkussions- Kurz- und Langwaffen erhalten.

Das Verfahren ist jedoch vom Vorliegen der Bescheinigungen anerkannter Schießsportverbände abhängig.
Neuausstellungen der „Gelben WBK“ sind daher z. Zt. noch nicht möglich.

Bestehende gelbe WBK´s bleiben nach altem Recht gültig.

Erworbene oder veräusserte Waffen (erlaubnispflichtige Schusswaffen) müssen binnen 2 Wochen angemeldet werden.

Allgemeine Hinweise:

Ab 01.04.2003 gehören auch alle Butterflymesser, Ninja-Sterne, Faustmesser (Skinner), sowie alle Fall und
Springmesser zu den  „Verbotenen Gegenständen“

Faustmesser dürfen nur noch von bestimmten Berufsgruppen genutzt werden (Jäger, pelzverarbeitendes Handwerk).

Springmesser, deren Klinge einen stumpfen Rücken hat                                    und

                                                                unter 8,5 cm lang ist                          und

                                                                über 20 % der Klingenlänge breit ist und

                                                           einseitig geschliffen ist                       und

deren Klinge seitlich aus dem Griff herausklappt werden zu Hieb- und Stoßwaffen und sind ab 18 Jahre frei verkäuflich.

Diese Angaben beziehen sich wesentlich auf die Waffenrechtsänderungen im Bereich der Sportschützen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Auf Wunsch können die Fundstellen im Gesetz nachgereicht werden.

 

Dietmar Netzker
Fiedlerstraße 1
37115 Duderstadt

E-Mail:          Dietmar.Netzker@t-online.de

Polizeioberkommissar und Landesschießwart im Kyffhäuserbund.

 

Aktuell unter: http://www.kyffhaeuserbund-lv-shb-ev.de