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Das Waffenrecht ab 01. April 2003 (Sportschützenregelung)
BedürfnisErst nach mindestens 12 Monaten regelmäßigem Training. Innerhalb von 6 Monaten darf der Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben, Mindestalter: 21 Jahre mit fachpsychologischem Gutachten 18-21 Jahre nur bis zum Kal. .22 und 200 Joule Mündungsenergie und Einzellader Langwaffen bis Kaliber 12 und glattem Lauf. Ab 25 Jahre wird Sportschützen ein Bedürfnis von 2 mehrschüssigen Kurzwaffen und drei Jeder Kurzwaffenbesitzer, der am 01.04.2003 noch keine 25 Jahre alt ist, hat innerhalb Erneute Bedürfnisprüfung drei Jahre nach Erteilung der ersten Erlaubnis. Vereine müssen Trainingsnachweise (Schiesskladden) führen. Ausgetretene Mitglieder die WBK- Inhaber sind, müssen unverzüglich gemeldet werden. Zuverlässigkeit: Grenze 60 Tagessätze Aufbewahrung:
Ausbildung: Minderjährige ab 12 Jahre dürfen Luftdruck-, Federdruck-/CO-2 - Waffen mit schriftlicher Ab 14 Jahre dürfen Jugendliche unter folgenden Bedingungen mit sonstigen (scharfen) Waffen schiessen: Von 14-15 Jahre mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten und nur unter Aufsicht besonders geeignetem Aufsichtspersonals. Die Geeignetheit ist der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Munition: Berechtigter Munitionsbesitz (z. B. Altbesitz, Restbestände auf dem Schiessstand erworbener Munition, Erbschaft, Fund) muss bis zum bis 31. August 2003 gemeldet werden. Munitionsarten, die der Berechtigte (WBK, Jagdschein, Waffenschein, Munitionserwerbschein) auch weiterhin erwerben kann, sind hiervon natürlich ausgenommen. Eine Aussage zu den Wiederladern kann noch nicht getroffen werden. Hier gibt es noch keine Verwaltungsvorschrift. Armbrust: Das bedeutet, der Erwerb eines solchen Gerätes ist erst ab 18 Jahren möglich. Alle anderen Regelungen, wie das Schiessen, der Transport, das Führen oder die Herstellung sind erlaubnisfrei und unterliegen keiner Altersbeschränkung. Gelbe WBK. Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen, Repetierlangwaffen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen (z. B. Freie Pistole), sowie mehrschüssige Perkussions- Kurz- und Langwaffen erhalten. Das Verfahren ist jedoch vom Vorliegen der Bescheinigungen anerkannter Schießsportverbände abhängig. Bestehende gelbe WBK´s bleiben nach altem Recht gültig. Erworbene oder veräusserte Waffen (erlaubnispflichtige Schusswaffen) müssen binnen 2 Wochen angemeldet werden. Allgemeine Hinweise: Ab 01.04.2003 gehören auch alle Butterflymesser, Ninja-Sterne, Faustmesser (Skinner), sowie alle Fall und Faustmesser dürfen nur noch von bestimmten Berufsgruppen genutzt werden (Jäger, pelzverarbeitendes Handwerk). Springmesser, deren Klinge einen stumpfen Rücken hat und unter 8,5 cm lang ist und über 20 % der Klingenlänge breit ist und einseitig geschliffen ist und deren Klinge seitlich aus dem Griff herausklappt werden zu Hieb- und Stoßwaffen und sind ab 18 Jahre frei verkäuflich. Diese Angaben beziehen sich wesentlich auf die Waffenrechtsänderungen im Bereich der Sportschützen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auf Wunsch können die Fundstellen im Gesetz nachgereicht werden.
Dietmar Netzker E-Mail: Dietmar.Netzker@t-online.de Polizeioberkommissar und Landesschießwart im Kyffhäuserbund.
Aktuell unter: http://www.kyffhaeuserbund-lv-shb-ev.de |
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